Verbraucherschlichtung bleibt hinter den Erwartungen zurück

28.02.2018

Seit 1. Februar des vergangenen Jahres müssen die Unternehmer bei nicht beigelegten Verbraucherbeschwerden auf die für den Verbraucher kostenfreie Schlichtung bei den staatlich anerkannten Verbraucherstreitbeilegungsstellen hinweisen; größere Unternehmen müssen auch im Internet und in ihren Geschäftsbedingungen kundtun, ob sie zu einer solchen Schlichtung bereit sind. Es war zu erwarten, dass diese mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eingeführten Informationspflichten zu einer starken Zunahme der Schlichtungsverfahren führen; im Entwurf des VSBG war geschätzt worden, dass sich die Zahl der Anträge von rund 60.0000 auf 120.0000 verdoppeln würde (BT-Drucks. 18/5089, S. 42). Die mittlerweile vorliegenden Tätigkeitsberichte der Schlichtungsstellen (Links im Wegweiser) zeigen jedoch, dass sich diese Erwartung nicht erfüllt hat.

Bei rund 20 anerkannten VS-Stellen gingen 2017 ca. 68.000 Anträge ein; 2016 waren es rund 63.000. Bei einzelnen Stellen gab es größere, oftmals durch aktuelle Konfliktursachen bedingte Zu- oder Abnahmen, insgesamt ist die Tendenz aber in etwa gleichbleibend. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle verzeichnete zwar eine Zunahme auf etwa das Zweieinhalbfache des Vorjahres; absolut betrachtet ist die Zahl von 2.118 Anträgen aber in Anbetracht dessen, dass die Stelle deutschlandweit für alle Verbraucherkonflikte außerhalb der schon bisher durch Schlichtungsstellen abgedeckten Branchen zuständig ist, eher maßvoll (der Entwurf des VSBG hatte mit 12.000 Anträgen pro Jahr gerechnet; BT-Drucks. 18/5089, S. 47). In ihrem Tätigkeitsbericht 2017 bemerkt die Stelle, dass Verbraucher und Unternehmer hauptsächlich in den Bereichen für den Schlichtungsgedanken sensibilisiert sind, in denen bereits vor dem VSBG entsprechende Strukturen bestanden. In der Tat ist die Zahl der Verfahren in den Bereichen Versicherung, Finanzen, Energieversorgung und Personenverkehr (auf die rund 90 % der Anträge entfallen) beachtlich, aber es ist zu vermuten, dass das VSBG hierauf keinen allzu großen Einfluss hatte. Zu den bisher nicht abgedeckten Verbrauchergeschäften (z.B. Kauf, Handwerk, Dienstleistungen, Miete) ist das Schlichtungsangebot bisher kaum vorgedrungen (s. dazu die Aufschlüsselung im Tätigkeitsbericht der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, S. 3).

Bemerkenswert ist auch, dass die Verfahrenserledigung durch einen von beiden Seiten angenommenen Schlichtungsvorschlag (das dem VSBG zugrunde liegende Verfahrensmodell) bei den meisten Schlichtungsstellen nur von untergeordneter Bedeutung ist. In vielen Fällen steht der Durchführung des Verfahrens ein Ablehnungsgrund oder die Weigerung des Antragsgegners entgegen; sehr viele Beschwerden erledigen sich durch Hinweise oder Vorschläge außerhalb des förmlichen Verfahrens. Die Verfahrensordnungen und Usancen der einzelnen Stellen unterscheiden sich hier sehr stark. Aus diesem Grund und wegen der uneinheitlichen Veröffentlichungspraxis sind die Angaben in den Tätigkeitsberichten nur bedingt mit einander vergleichbar. Die nachstehend zusammengestellte Übersicht 2017 kann daher nur eine ungefähre Vorstellung von der realen Situation verschaffen.