Einzelfragen

Verjährungshemmung durch Güteantrag

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO kann eine Hemmung der Verjährung nicht nur durch Erhebung der Klage, sondern auch durch Einreichung eines Güteantrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle herbeigeführt werden. Darunter fallen die Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG sowie die Schlichtungsstellen, die in einigen Bundesländern durch die Landesjustizverwaltungen eingerichtet oder anerkannt wurden.

Die Hemmung tritt aber nur ein, wenn die Streitbeilegungsstelle die Bekanntgabe des Antrags an den Gegner veranlasst, also z.B. nicht, wenn die Verbrauerschlichtungsstelle die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 VSBG ablehnt, weil sie nicht zuständig ist oder der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde.

Darüber hinaus verneint der BGH auch bei Bekanntgabe des Antrags eine verjährungshemmende Wirkung dann, wenn der Güteantrag

  • die formalen Anforderungen der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften, auch zur Vorlage einer Vollmacht, nicht erfüllt,
  • den verfolgten Anspruch und das konkrete Begehren nicht so genau bezeichnet, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll,
  •  der Antragsgegner dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken.

(vgl. Liste der bisher ergangenen Entscheidungen).