Anwendungsgebiete und Angebote

Versicherungswesen

Auf Grund von § 214 VVG ist der Versicherungsombudsmann e.V. eine vom Bundesministerium der Justiz anerkannte Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten

– bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern

– zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen.

Zur Website mit Verfahrensordnungen, Tätigkeitsberichten usw.

Verbraucher können sich auch mit einer Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.

Für den Bereich Private Kranken- und Pflegeversicherung ist der hierfür bestellte Ombudsmann anerkannte Schlichtungsstelle.

Wird vom Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz abgelehnt, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen (§ 18 der Allg. Rechtsschutzbedingungen). Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.

Kreditwesen und Zahlungsverkehr

Für diesen Bereich wurde durch § 14 UKlaG eine Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet.
Die Schlichtungsstelle ist zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit

– Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) über Finanzdienstleistungen,

– Verträgen über Zahlungsdienste (§§ 675c ff BGB),

– Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff BGB),

– E-Geld (§ 26 und § 2 Abs. 1a Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes).

Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten (insbesondere Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen) sowie im Zusammenhang mit E-Geld können von allen Kunden eingereicht werden, ansonsten ist das Verfahren auf Verbraucher beschränkt.

Das Verfahren ist in einer Verordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt.

§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung begründet Sonderzuständigkeiten für Beschwerden über Unternehmen, die an dem Schlichtungsverfahren der dort genannten Verbände teilnehmen.

Zur Website mit Verfahrensordnung, Tätigkeitsberichten usw.

 

Kapitalanlage

Auf Grund von § 342 KAGB ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des KAGB eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die von Verbrauchern angerufen werden kann.

Zur Website mit Verfahrensordnung, Tätigkeitsberichten usw.

Neben der BaFin wurden auch der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und die Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen e.V. mit Schlichtungsaufgaben betraut. Diese nehmen die Schlichtung für Unternehmen wahr, die sich ihrem Schlichtungsverfahren angeschlossen haben.

 

Telekommunikation

Bei den in § 68 TKG genannten Streitigkeiten mit Telekommunikationsanbietern kann der Teilnehmer ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einleiten.

Zur Website mit näheren Informationen zum Schlichtungsverfahren.

Postwesen

Bei den in § 18a PostG genannten Angelegenheiten kann der Postkunde die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur anrufen kann.

Zur Website mit Schlichtungsantrag.

 

Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr

Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) kann angerufen werden bei Streitfällen zwischen Reisenden und Unternehmen des Bahn-, Bus- und Schiffsverkehrs, die sich ihrem Verfahren angeschlossen haben.

Zur Website mit Verzeichnis der teilnehmenden Unternehmen, Verfahrensordnung usw.

 

Luftverkehr

Nach § 57 Abs. 3 i.V.m. § 57b LuftVG  können Verbraucher Zahlungsansprüche aus einer Luftbeförderung, die hergeleitet werden aus

  1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung von Fluggästen oder der Annullierung von Flügen,
  2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,
  3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder
  4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität

bei einer Schlichtungsstelle geltend machen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. Als Schlichtungsstelle anerkannt wurde von den zuständigen Bundesministerien die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp). Anders als in ihrem sonstigen Zuständigkeitsbereich ist das Verfahren hier durch eine Rechtsverordnung geregelt (LuftSchlichtV). Bei Streitigkeiten mit Unternehmern, die nicht an dem dortigen Verfahren teilnehmen, kann der Fluggast die behördliche Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz anrufen (§ 57a LuftVG). Bei der behördlichen Schlichtungsstelle können Ansprüche bis zu 5.000 Euro, bei der söp bis zu 30.000 Euro geltend gemacht werden.

Das Verfahren weist die Besonderheit auf, dass der Schlichter auch dann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten kann, wenn das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat. Er entscheidet dann nach Lage der Akten (§ 13 Abs. 2 LuftSchlichtV). § 16 ermöglicht auch ein vereinfachtes Verfahren, in dem die Schlichtungsstelle dem Unternehmen bereits mit Zuleitung des Schlichtungsbegehrens einen Schlichtungsvorschlag übersendet.

Zur Website mit Verzeichnis der teilnehmenden Unternehmen, Verfahrensordnung usw.

 

Energieversorgung

Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie wurde die von den Verbänden der Energiewirtschaft und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. getragene Schlichtungsstelle Energie e.V. gem. § 111b EnWG anerkannt.

Zur Website mit näheren Informationen.

 

Rechtsanwälte

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Auftraggebern wurde durch § 191f BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine unabhängige Stelle eingerichtet.

Zur Website mit Verfahrensordnung, Tätigkeitsberichten usw.

Auf Antrag des Anwalts oder des Mandanten führt auch der Vorstand der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Vermittlungsverfahren durch (§ 73 Abs. 2 Nr.3, Abs. 5 BRAO). Der Vorstand kann ein persönliches Einigungsgespräch durchführen und hierzu das persönliche Erscheinen des Anwalts anordnen (§ 56 Abs. 2 BRAO). Er kann auch einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.

 

Gesundheitswesen

Bei den Landesärztekammern sind seit 1975 Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet, die als weisungsunabhängige Gremien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient objektiv klären, ob die gesundheitliche Komplikation auf einer haftungsbegründenden ärztlichen Behandlung beruht. Ziel dieser Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient.

Während die mit Ärzten und Volljuristen besetzten Schlichtungsstellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach beurteilen, wird bei den Gutachterkommissionen das ärztliche Handeln als solches begutachtet. Diese Stellen treffen Feststellungen oder geben Empfehlungen. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Verfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei.

Zur Website mit Adressen usw.

 

Verbraucherverträge

Den umfassendsten Zugriff auf Schlichtungsangebote im In- und Ausland, vor allem auch für grenzüberschreitende Konflikte, bietet die Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums.

Weitere Informationen, insbesondere zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bietet der Wegweiser des Schlichtungs-Forums.

 

Online-Geschäfte

Unterstützung (vor allem bei internationalen Konflikten) bietet die OS-Plattform der Europäischen Kommission.

 

Familienkonflikte

Auf diesem Gebiet kommt der außergerichtlichen Streitbeilegung ganz besondere Bedeutung zu. Die emotionale Belastung ist bei derartigen Konflikten typischerweise sehr hoch und kann im gerichtlichen Verfahren nur schwer abgebaut werden. Die konstruktive Bewältigung einer Trennungssituation ist aber wichtig, damit nachhaltig äußerer und innerer Frieden gefunden werden kann. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, kommt der Wiederherstellung einer unbelasteten Beziehung besondere Bedeutung zu, ebenso aber auch, wenn es gilt, gemeinsam Aufgebautes auseinanderzusetzen oder fortzuführen.

Mediation bietet die besten Voraussetzungen für Lösungen dieser Art, weil sie die Partner dazu bringt, wechselseitig Verständnis zu entwickeln, emotionale Barrieren abzubauen und eigenverantwortlich ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herbeizuführen.

Sind beide Seiten durch Anwälte vertreten, die sich der Methode der Cooperativen Praxis verschrieben haben, lassen sich konsensuale Lösungen möglicherweise auch ohne Einschaltung eines Mediators erzielen. Die Anwälte verpflichten sich hierbei, die Partner ausschließlich außergerichtlich zu vertreten und leiten gemeinsam eine kooperative Lösungsuche, ggf. mit Unterstützung von Coaches oder Experten.

Wenn es hauptsächlich um die Regelung von Vermögensfragen geht, kommt auch die Unterstützung durch einen neutralen Berater, Vermittler oder – etwa bei Bewertungsfragen – Gutachter in Betracht. Legen die Beteiligten Wert auf eine neutrale Drittentscheidung, können sie einen kompetenten Schlichter oder Schiedsrichter bestellen.

Am Beginn sollte immer die individuelle Beratung über die Verfahrensoptionen stehen. Diese kann bei Beratungsstellen (Familien- oder Eheberatung, gemeinnützige Hilfsorganisationen, Jugendämter) oder bei Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden, wobei darauf zu achten ist, dass keine einseitige Ausrichtung, z.B. auf das familiengerichtliche Verfahren, besteht. Ratsuchende sollten von sich aus nach Mediation oder anderen Methoden der einvernehmlichen Konfliktlösung fragen und, falls sie sich nicht objektiv informiert fühlen, sich noch anderweitig beraten lassen. Es kann auch sogleich ein Mediator oder eine Mediatorin aufgesucht werden, da diese auch darüber zu beraten haben, ob sich dieses Verfahren für den konkreten Konflikt eignet. Allerdings sollte dieses Beratungsgespräch nur von beiden Partnern gemeinsam nachgefragt werden, da der Mediator nicht mehr tätig werden darf, wenn er bereits eine Seite beraten hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MediationsG).

Ist es bereits zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen und kann eine einvernehmliche Lösung dort (auch mit Hilfe eines Güterichters,  § 36 Abs. 5 FamFG) nicht gefunden werden, kann der Richter eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen und, wenn die Beteiligten dazu bereit sind, das gerichtliche Verfahren aussetzen (§ 36a FamFG). Der Anstoß hierzu kann auch von Beteiligtenseite aus gegeben werden. Das außergerichtliche Verfahren ist nicht von der Verfahrenskostenhilfe umfasst; in solchen Fällen ist daher besonderes Augenmerk auf kostenfreie oder kostengünstige Angebote zu richten, damit die Konfliktlösung nicht an fehlenden Mitteln scheitert.

Wegweiser:

Beratungsstellen, die von Kommunen, Kirchen oder gemeinnützigen Organisationen getragen werden, sind auf örtlicher Ebene organisiert und leicht auffindbar. Sie können auch Mediations- oder sonstige Vermittlungsangebote aufzeigen, die kostenfrei oder auf Spendenbasis gewährt werden.

Rechtsanwälte, die primär auf außergerichtliche Streitbeilegung Wert legen oder sogar Cooperative Praxis anbieten, geben dies auf ihren Homepages, Kanzleibeschreibungen oder auf Anfrage deutlich zu erkennen.

Haben sich die Beteiligten für ein bestimmtes Verfahren entschieden, sollten die Berater auch den Weg zum richtigen Anbieter weisen können. Im Übrigen helfen die im Internet abrufbaren Verzeichnisse der großen Mediationsverbände, aus denen Mediatoren, die auf Familienkonflikte spezialisiert sind und den Qualitätsanforderungen des jeweiligen Verbandes entsprechen, zu ersehen sind:

Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.

Bundesverband Mediation e.V.

Daneben bestehen auf regionaler Ebene Organisationen (z.B. Mediationszentralen), die – in der Regel kostenfrei – Vermittlungsdienste anbieten.

Wird eine Lösung anhand rechtlicher Kriterien gesucht, bietet sich das (überregional tätige) Süddeutsche Familienschiedsgericht an.

 

Erbstreitigkeiten

Wie bei Familienkonflikten sind hieran in der Regel Personen beteiligt, die in einer engen Beziehung zueinander stehen, wobei diese entweder durch unterschiedliche Vorstellungen von der Abwicklung des Erbfalls belastet wird oder schon davor belastet war. Auch in solchen Fällen ist daher primär eine Mediation anzustreben (s. bei ‚Familienkonflikte‘). Wünschen die Beteiligten lediglich eine Unterstützung bei der fairen Aufteilung des Nachlasses, kommt ein notarielles Verteilungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG in Betracht. Die Parteien können aber auch einen privaten Vermittler mit der Moderation einer entsprechenden Aufteilung beauftragen. Wird vor allem über den Wert eines Nachlassgegenstandes gestritten, bietet sich die Einschaltung eines Schiedsgutachters an. Wird eine rechtliche Beurteilung gewünscht, kann ein Schiedsrichter bestellt oder die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. angerufen werden.