Der amtliche Verbraucherschlichtungsbericht 2022 liegt vor

17.10.2022

Das Bundesamt für Justiz hat den alle vier Jahre zu erstattenden Bericht über die Entwicklung der Verbraucherstreitbeilegung in Deutschland vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass zu den – zumeist schon vor Erlass des VSBG bestehenden – Verbraucherschlichtungsstellen nur vier Stellen neu hinzugekommen sind.

Es handelt sich um

  • die Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle,
  • die Verbraucherschlichtungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • die Verbraucherschlichtungsstelle der Architektenkammer Niedersachsen,
  • die Schlichtungsstelle Umzug beim Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e. V.

Die Anwaltliche Verbraucherschlichtungsstelle NRW e. V. hat Ende 2020 auf ihre Anerkennung verzichtet. Somit bestanden Ende 2021 in Deutschland 28 anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen.

Bei diesen Stellen gingen im vergangenen Jahr 83.997 Anträge ein. Das waren zwar deutlich weniger als im Jahr 2020, doch war die damalige Zahl von 100.349 im Wesentlichen durch die pandemiebedingte Antragsflut bei der Luftverkehrsschlichtung der söp bedingt. Das Antragsvolumen von 2021 entsprach wieder in etwa dem der früheren Jahre. Die meisten Eingänge verzeichneten die Ombudsstellen der Versicherungswirtschaft (24.385) sowie die für Personenverkehr (21.055) und den Finanzsektor (20.965) zuständigen Stellen. Ein hohes Aufkommen hatte auch die Schlichtungsstelle Energie (7.722). Bei der Schlichtungsstelle Post haben sich die Zahlen auf letztjährig 3.752 verdoppelt. Bei allen anderen halten sich die Zahlen in Grenzen, auch bei den Stellen mit übergreifender Zuständigkeit. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes verzeichnete 2.350 Eingänge, die private Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle 726.

Relativ hoch (mit 19 Prozent) war wiederum der Anteil der abzulehnenden Anträge. Die meisten der Ablehnungen gründeten sich darauf, dass der Antragsteller eine unzuständige Stelle angerufen hat (40 Prozent) oder dass er es versäumt hat, sich zuvor an den Unternehmer zu wenden (22 Prozent).

Die Bereitschaft der Unternehmer, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen, ist bei den einzelnen Stellen sehr unterschiedlich ausgeprägt. In erheblichem Umfang besteht ohnehin eine Teilnahmepflicht aufgrund gesetzlicher Regelung oder Verbandszugehörigkeit. Wo die Teilnahme völlig freiwillig ist, lässt die Bereitschaft zu wünschen übrig, so bei der Universalschlichtungsstelle mit lediglich 38 Prozent, bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle mit 53 Prozent. Bemerkenswert hoch ist die Teilnahmebereitschaft bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mit 93 Prozent. Rechtsanwälte wissen die Vorteile der Schlichtung offenbar besser zu schätzen als Wirtschaftsunternehmen; zudem ist die Teilnahme für sie kostenfrei.

Deutlich zugenommen hat die Einigungsbereitschaft der Parteien. Setzt man die Zahl der Verfahren, in denen sich die Parteien (entweder im Vorverfahren oder durch Annahme des Schlichtungsvorschlags) geeinigt haben, in Relation zu den Verfahren, in denen der Vorschlag nicht angenommen wurde, ergibt sich für 2021 eine Einigungsquote von 65 Prozent gegenüber 56 Prozent im Jahr davor. Dabei ist besonders bemerkenswert, dass die Einigungsquote in den Verfahren, bei denen die Teilnahme für die Unternehmen freiwillig ist, deutlich höher liegt (78 Prozent) als in den Verfahren mit Teilnahmepflicht (61 Prozent).

Der vollständige Bericht ist auf der Webseite des BfJ abrufbar.