Neues Gesetz regelt Schlichtung bei Social Media-Konflikten

05.08.2021

Am 1.8.2021 ist das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Social Media-Anbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG v. 31.5.2o21, BGBl I 1204, 1215) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht ein mehrstufiges Beschwerde- und Streitbeilegungssystem vor, damit  Streitigkeiten über das Blockieren von Uploads rasch und ohne Inanspruchnahme der Gerichte beigelegt werden können.

Nach § 14 UrhDaG muss der Diensteanbieter selbst ein „wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren“ bereitstellen. Über die Beschwerde muss er innerhalb einer Woche entscheiden, und zwar durch einen Menschen, nicht in einem automatisierten Verfahren. Anbieter, die sich die Einrichtung eines solchen internen Beschwerdeverfahrens nicht leisten wollen, können sich nach § 15 UrhDaG einer durch das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten, externen Beschwerdestelle bedienen.

Lässt sich der Streit auf diese Weise nicht beheben, können Urheber und Nutzer eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen (§ 16 UrhDaG). Steht eine solche Stelle nicht zur Verfügung, kann eine vom Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete behördliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter freiwillig; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt (§ 13 UrhDaG).

Ähnliche Regelungen sieht das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG v. 3.6.2021, BGBl I 1436) seit 28.6.2021 für Beschwerden wegen rechtswidriger Social Media-Inhalte vor. Nach Durchführung eines internen Beschwerde- und Gegenvorstellungsverfahrens nach §§ 3, 3b NetzDG können Beschwerdeführer und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen, die vom Bundesamt für Justiz anerkannt wurde (§ 3c NetzDG). Auch hier ist die Teilnahme freiwillig und keine Voraussetzung für das Beschreiten des Rechtswegs.