Schlichtung für Postunternehmen jetzt verpflichtend

14.05.2021

Verbraucher können sich bei Beschwerden über Postdienstleistungen an eine Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur wenden. Die meisten auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen, allen voran die Deutsche Post, lehnen eine Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren jedoch ab. Von den 1.741 im Jahr 2020 abgeschlossenen Verfahren führten nur 147 zu einer Einigung, während 660 wegen der verweigerten Mitwirkung des Unternehmens nicht durchgeführt werden konnten (die weiteren erledigten sich auf sonstige Weise, z.B. wegen Unzuständigkeit oder durch Antragsrücknahme).

Die Verweigerungshaltung der Postdienstleister hat nunmehr den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, in dem es um ganz andere Fragen ging (Zuleitung von verdächtigen Sendungen an die Strafverfolgungsbehörden), wurde in den zuständigen Ausschüssen auf Antrag der CDU/CSU-Fraktion um einen neuen § 18a Postgesetz angereichert, demzufolge Postdienstleister zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet sind, wenn die Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit von einem Verbraucher angerufen wird.

Im Bericht des Bundestagsausschusses (BT-Drucks. 19/26583) wird dazu ausgeführt, der mit der Teilnahmepflicht verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Postdienstleister sei gerechtfertigt. Die Regelung sei geeignet, das Schlichtungsverfahren in größerer Zahl zur Anwendung und zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für die Betroffenen zu bringen. Sie sei erforderlich, um die Interessen der Verbraucher im Bereich des Postwesens zu schützen, denn das Schlichtungsverfahrens biete die einzige Möglichkeit, Ansprüche der Postkunden ohne erhebliches Kostenrisiko geltend zu machen. Da für das Verfahren keine Gebühren oder Auslagen erhoben werden, sei der Eingriff auch angemessen.

Der neue § 18a PostG (der auch weitere Regelungen zum Schlichtungsverfahren enthält) ist am 18. März 2021 in Kraft getreten.