Zentrum für Schlichtung wird Universalschlichtungsstelle des Bundes

31.10.2019

Am 1. Januar 2020 wird die neue Universalschlichtungsstelle für Verbraucherstreitigkeiten ihren Betrieb aufnehmen. Während im VSBG ursprünglich vorgesehen war, dass die Bundesländer diese Aufgabe wahrzunehmen haben, wurde sie mit dem am 17.10.2019 vom Bundestag beschlossenen Änderungsgesetz vom Bund übernommen, der diese Aufgabe im Wege der Beleihung auf das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl übertragen hat (s. Pressemitteilung des BMJV v. 29.10.2019).

Die Universalschlichtungsstelle ist dann zuständig, wenn für die Beilegung des Konflikts zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Ist jedoch die Zuständigkeit einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle gegeben, kann der Verbraucher wählen, ob er sich mit seiner Beschwerde an diese oder an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wendet. Die Universalschlichtungsstelle ist zudem auch dann zuständig, wenn ein Verbraucher im Nachgang zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Musterfeststellungsverfahren, für das er sich registrieren ließ, die Durchführung einer Schlichtung beantragt und keine Zuständigkeit einer branchenspezifischen Verbraucherschlichtungsstelle existiert.

Das Verfahren bei der Universalschlichtungsstelle ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es ist in § 30 VSBG und in der noch zu erlassenden Universalschlichtungsstellenverordnung geregelt und entspricht im Wesentlichen dem Verfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen (§§ 11  ff. VSBG). Eine Besonderheit besteht darin, dass ein Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage ergehen kann, wenn ein Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder sich bereit erklärt hat (§ 30 Abs. 5 VSBG). Die (vom Unternehmer zu tragende) Verfahrensgebühr wurde gegenüber der ursprünglichen Fassung von § 31 VSBG deutlich gesenkt und kann unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder ermäßigt werden.

Das VSBG-Änderungsgesetz (Entwurf: BT-Drs. 19/10348; Bericht des Rechtsausschusses: (BT-Drs. 19/14142) wird am 8.11.2019 im Bundesrat behandelt (BR-Drs. 516/19). Es ist nicht zustimmungsbedürftig. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit im Anhörungsverfahren.