VSBG zeigt bisher wenig Wirkung

15.07.2017

Ein gutes Jahr nach Inkrafttreten des VSBG sind durchgreifende Veränderungen bei der Verbraucherstreitbeilegung nicht feststellbar. Als Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt sind im Wesentlichen nur Einrichtungen, die bisher bereits auf diesem Gebiet tätig waren (s. Liste des Bundesamts für Justiz). Sie verzeichnen zumeist zunehmende Eingangszahlen, was schon vor Erlass des VSBG dem Trend entsprach (Links zu den Tätigkeitsberichten im Wegweiser). Die neu errichtete Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung meldet für das vergangene Jahr 825 Anträge. Davon mussten allerdings 183, zumeist wegen fehlender Zuständigkeit, abgelehnt werden; in 446 Fällen beteiligte sich der Unternehmer nicht am Verfahren. Da sich die größeren Unternehmer seit 1.2.2017 in ihren AGB und auf ihren Webseiten ausdrücklich zur Schlichtung nach dem VSBG erklären müssen, nimmt deren Inanspruchnahme möglicherweise allmählich zu. Allerdings vermittelt eine stichprobenartige Umschau im Internet nicht den Eindruck, dass diese Informationspflicht nach § 36 VSBG sonderlich ernst genommen wird; nicht selten wird auch schlicht die Nichtteilnahme erklärt.