Verbraucherschlichtung: Viele Unternehmer blenden sich aus

06.05.2020

Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl meldet in ihrem Jahresbericht für 2019 einen Rückgang der Eingangszahlen um 3,6 % (von 2.125 auf 2.046). 69 Prozent der abschließend bearbeiteten Verfahren blieben ergebnislos, zumeist weil sich der Unternehmer nicht am Verfahren beteiligt hat. In 222 Verfahren kam es zu einer Einigung.

Dem Bericht zufolge bereiten neben der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Unternehmer zunehmend solche Fälle Probleme, in denen dem Verbraucher auf Unternehmerseite mehrere Beteiligte gegenüberstehen.

Häufig wird vom Unternehmer ein Inkassobüro eingeschaltet. Dieses tritt zwar gegenüber dem Verbraucher auf, ist aber nicht sein Vertragspartner und damit auch nicht Antragsgegner im Schlichtungsverfahren. Der Unternehmer wiederum betrachtet die Sache aufgrund der Auslagerung an das Inkassounternehmen nicht mehr als seine Angelegenheit. Zu besonderen Unzuträglichkeiten führt dies, wenn der Verbraucher die Höhe der Inkassogebühren beanstandet; auch insoweit kann die Schlichtungsstelle nicht gegenüber dem Inkassobüro tätig werden.

Ähnliche Probleme ergeben sich, wenn Unternehmer den Kundenservice auf ein externes Drittunternehmen auslagern. In diesen Fällen richtet sich die Beschwerde des Kunden oftmals gegen dieses, und es verursacht dann (oft vergeblichen) Aufwand, ein Schlichtungsverfahren mit dem richtigen Unternehmer in Gang zu bringen. Beim Online-Shopping wird der Zahlungsverkehr oft über ein Finanzinstitut als Zahlungsdienstleister abgewickelt. Hier ist zu klären, ob der Beschwerdegrund in der Abwicklung des Verbrauchervertrags besteht (dann ergeben sich die vorstehend genannten Schwierigkeiten), oder ob sich die Beschwerde gegen die Tätigkeit des Finanzinstituts richtet, die oftmals nicht in die Zuständigkeit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle fällt.

Insgesamt sieht der Jahresbericht „eine gewisse Diskrepanz zwischen der wirtschaftlichen Realität und dem VSBG“.