OLG Frankfurt: Keine „Zwangsmediation“ in der Rechtsschutzversicherung

21.05.2015

Das OLG Frankfurt hat Klauseln in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers für unwirksam erklärt, denen zufolge

– für die außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen nur die Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators übernommen werden

– und Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen erst dann besteht, wenn sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat (außer wenn unmittelbare Rechtsnachteile drohen).

Das Gericht sieht in dem damit auferlegten, von ihm so genannten „Zwangsmediationsversuch“ eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, die durch die günstigen Beitragssätze des betr. Tarifs nicht aufgewogen wird. Ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung sei für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar seien. Durch den Ausschluss anwaltlicher Beratung erbringe der Rechtsschutzversicherer nicht die zur  Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Sinne von § 125 VVG erforderlichen Leistungen.

Leitsätze und Auszüge aus der Urteilsbegründung unter Rechtsprechung.