Niedersachsen erlässt Gerichtsgebühren, wenn sich Parteien außergerichtlich einigen

24.06.2018

Als erstes Bundesland hat Niedersachsen eine Verordnung nach § 69b GKG erlassen, wonach keine Gerichtsgebühren erhoben werden, wenn sich die Parteien nach Klageerhebung außergerichtlich einigen. Allerdings gilt dies nur für die Rücknahme einer Klage vor dem Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht, nicht bei den Zivil- und Familiengerichten. Der Grund liegt darin, dass Klagen bei den Fachgerichten oftmals innerhalb von Fristen erhoben werden müssen, die eine gütliche Einigung vor Klageerhebung verhindern. Ist aber erst einmal Klage erhoben, fällt der Weg zurück in ein außergerichtliches Verfahren schwer. Dieses Hemmnis wird durch die Neuregelung beseitigt.