Gütesiegel „Zertifizierter Mediator“ jetzt zulässig

01.09.2017

Am 1. September 2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren in Kraft getreten. Damit darf die mit dem Mediationsgesetz von 2012 geschaffene Bezeichnung nunmehr von Mediatoren geführt werden, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Dazu gehören der Abschluss einer Ausbildung, die mindestens 120 Präsenzstunden und die in der Anlage zur Verordnung angeführten Inhalte umfasst, sowie die Teilnahme an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine durchgeführte Mediation.

Für bereits ausgebildete Mediatoren gilt Folgendes:

  • Wer zwischen dem 27.7.2012 und dem 31.8.2017 einen Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat, darf sich als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen, wenn die Ausbildung den vorgenannten Anforderungen genügt und die Einzelsupervision bis zum 1.10.2018 durchgeführt wird.
  • Wer seine Ausbildung vor dem 26.7.2012 oder im Ausland abgeschlossen hat, darf die Bezeichnung führen, wenn die Ausbildung mindestens 90 Zeitstunden umfasst hat und anschließend mindestens vier Mediationen als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt wurden.

Zertifizierte Mediatoren sind verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Zeitstunden innerhalb von vier Jahren sowie an vier Einzelsupervisionen innerhalb der ersten zwei Jahre teilzunehmen.

Wer sich als „zertifizierter Mediator“ bezeichnet, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen.

Wegen Einzelheiten s. Text der Verordnung vom 21.8.2016, BGBl I 1994.