EU will Mediation in Kindschaftsverfahren fördern

21.12.2016

Bisher liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienrichter, ob sie den Verfahrensbeteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen (§ 36a Abs. 1 FamFG). Um dieses Ermessen ausüben zu können, müssten sie zwar das Für und Wider eines solchen Vorgehens prüfen; ausdrücklich angeordnet ist eine entsprechende Prüfpflicht jedoch bisher nicht. In der EU-Verordnung über das Verfahren in Ehe- und Familiensachen („Brüssel IIa-Verordnung“) soll eine solche Pflicht nunmehr begründet werden. Für Verfahren um die Rückführung ins Ausland entführter Kinder soll nach einem Vorschlag der EU-Kommission folgender neuer Art. 23 Abs. 2 gelten:

„(2) Das Gericht prüft zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.“

Quelle: Bundesrats-Drucksache 368/16