BGH: Irreführendes zu Mediatorenpflichten und -haftung

13.10.2017

Der BGH hat die Verurteilung einer Mediatorin zu rund 32.000 Euro Schadensersatz bestätigt. Er legte ihr zur Last, in einem Verfahren auf einvernehmliche Ehescheidung die tatsächlichen Grundlagen für etwaige Versorgungsausgleichsansprüche nicht ermittelt und die von ihr für die Vertretung der Eheleute eingesetzten Rechtsanwälte nicht zutreffend und umfassend informiert zu haben.

Da weder die Klärung von Ansprüchen noch die Einschaltung und Information von Rechtsanwälten Aufgabe eines Mediators ist, ist klar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Mediation im Sinne des MediationsG gehandelt haben kann. Tatsächlich bestand der Auftrag an die als Schlichtungsstelle firmierende Anwaltsmediatorin ausschließlich darin, eine kostengünstige Ehescheidung zu organisieren. Dies tat sie durch Einschaltung zweier Anwälte, die nur formal die notwendigen Erklärungen bei Gericht abgeben sollten; dabei kam es auf Grund lückenhafter und missverständlicher Informationen durch die „Mediatorin“ dazu, dass der erst im Gerichtstermin bevollmächtigte Anwalt der Ehefrau den Verzicht auf Versorgungsausgleich erklärte und dieser damit erheblichen Schaden zufügte.

Die im Ergebnis sicher zutreffende Entscheidung leidet darunter, dass der BGH, dem Sprachgebrauch der Beteiligten folgend, dieses sehr spezielle Scheidungsmanagement als Mediation bezeichnet und dadurch Rechtssätze aufgestellt hat, die für die konfliktvermittelnde Tätigkeit eines Mediators keine Geltung beanspruchen können.

BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34-17