1. April 2016: Wichtiger Stichtag für die Verbraucherstreitbeilegung
30.03.2016
Am 1. April 2016 tritt der größte Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft (s. hierzu auch Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Für Verbraucher und Unternehmer ändert sich an diesem Stichtag noch nicht allzu viel; große Bedeutung hat er aber für die Anbieter von alternativer Konfliktbeilegung. Vom 1.4.2016 an müssen für alle Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften in der gesamten EU Schlichtungseinrichtungen zur Verfügung stehen, die den Vorschriften der (mit dem VSBG umgesetzten) Richtlinie 2013/11/EU entsprechen. In Deutschland werden weite Bereiche durch die bereits bestehenden, gesetzlich eingerichteten, anerkannten oder beauftragten Stellen abgedeckt, die lediglich kleinere Anpassungen an das neue Recht vornehmen müssen. Neue Stellen können von öffentlich-rechtlichen Institutionen (z.B. Kammern) oder von eingetragenen Vereinen eingerichtet werden, wobei private Stellen sich nur als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz anerkannt wurden. Die Anforderungen an einen diesbezüglichen Antrag und an den Web-Auftritt privater Verbraucherschlichtungsstellen regelt die ebenfalls am 1. April 2016 in Kraft tretende Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (BGBl 2016 I 326). Konflikte, für die keine spezielle Stelle zuständig ist, können vor die Allgemeine Schlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl gebracht werden.
Der Verbraucher kann eine Verbraucherschlichtungsstelle erst anrufen, wenn er den streitigen Anspruch zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht hat. Ob der Unternehmer an der Schlichtung teilnimmt, kann er frei entscheiden, es sei denn er ist durch Gesetz, Satzung oder Vertrag hierzu verpflichtet. Erst ab 1.2.2017 müssen Unternehmer ihre Kunden von sich aus auf die Möglichkeit der Schlichtung und ihre bestehende oder fehlende Bereitschaft hierzu hinweisen. Nur Unternehmer, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen jetzt schon auf ihrer Webseite einen Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einstellen sowie ggf. über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle aufklären. Nähere Informationen zur praktischen Bedeutung des VSBG hier.