Niedersachsen regelt staatliche Anerkennung von Gütestellen
27.02.2015
Durch das am 31.12.2014 in Kraft getretene Justizgesetz wurde nunmehr auch in Niedersachsen eine rechtliche Grundlage für die Anerkennung von natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften als Gütestelle i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschaffen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Anerkennungsverfahren sind in den §§ 97 ff. JustizG geregelt. Auf Grund der Anerkennung können bei der Gütestelle vollstreckbare Vergleiche beurkundet werden; durch Einreichung einer vorschriftsgemäßen Antragsschrift bei diesen Stellen kann die Verjährung darin erhobener Ansprüche gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Einzelheiten (auch zu den Vorschriften in anderen Bundesländern) unter Landesrecht.