Einzelne Rechtsfragen
Verjährungshemmung durch Güteantrag
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO kann eine Hemmung der Verjährung nicht nur durch Erhebung der Klage, sondern auch durch Einreichung eines Güteantrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle herbeigeführt werden. Darunter fallen die Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG sowie die Schlichtungsstellen, die in einigen Bundesländern durch die Landesjustizverwaltungen eingerichtet oder anerkannt wurden.
Die Hemmung tritt aber nur ein, wenn die Streitbeilegungsstelle die Bekanntgabe des Antrags an den Gegner veranlasst, also z.B. nicht, wenn die Verbrauerschlichtungsstelle die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 VSBG ablehnt, weil sie nicht zuständig ist oder der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wurde.
Darüber hinaus verneint der BGH auch bei Bekanntgabe des Antrags eine verjährungshemmende Wirkung dann, wenn der Güteantrag
- die formalen Anforderungen der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften, auch zur Vorlage einer Vollmacht, nicht erfüllt,
- den verfolgten Anspruch und das konkrete Begehren nicht so genau bezeichnet, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll,
- der Antragsgegner dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken.
(vgl. Liste der bisher ergangenen Entscheidungen).
Informationspflichten der Unternehmer
Die Teilnahme an der Schlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist zwar für Unternehmer und Verbraucher freiwillig; es kann auch ein anderer Weg der außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart oder sogleich gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Nach dem VSBG sind Unternehmer aber verpflichtet, ihre Kunden auf die Möglichkeit der Streitbeilegung bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.
Folgendes schreibt das Gesetz vor:
- Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten müssen, wenn sie eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, dort angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, und – falls sie verpflichtet sind – die zuständige Stelle benennen. Unbestimmte Angaben (z.B. „wird im Einzelfall erklärt“) genügen lt. Urteil des BGH v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18 – nicht.
- Unternehmer, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet sind (aufgrund Gesetzes wie Energieversorgungs- und Luftfahrtunternehmen oder aufgrund Vertrags) müssen auf ihren Webseiten und in ihren AGB auf die zuständige Stelle hinweisen.
- Alle Unternehmer treffen zudem umfassende Hinweispflichten, sobald eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht bilateral beigelegt werden konnte, sei es dass der Unternehmer einen Anspruch des Verbrauchers zurückgewiesen oder der Verbraucher ein Regulierungsangebot des Unternehmers abgelehnt hat. Der Unternehmer muss dann den Kunden auf eine für ihn zuständige VS-Stelle (mit Angabe von Anschrift und Webseite) hinweisen. Zugleich muss er dem Kunden mitteilen, ob er zur Teilnahme am dortigen Verfahren bereit oder verpflichtet ist, wobei eine solche Verpflichtung auch vertraglich begründet worden sein kann.
- Hat der Unternehmer keine Teilnahmebereitschaft erklärt, wird ihm aber von der Universalschlichtungsstelle des Bundes der Schlichtungsantrags eines Verbrauchers übermittelt, wird von seiner Bereitschaft zur Teilnahme ausgegangen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Wochen gegenüber der Schlichtungsstelle ablehnt.
Soweit Unternehmer nach Vorstehendem verpflichtet sind, die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen, ist zu beachten, dass seit 1.1.2020 (bei Nichtbestehen einer spezialisierten Schlichtungsstelle) außer den Allgemeinen Schlichtungsstellen auch die Universalschlichtungsstelle des Bundes zuständig ist (s. Hinweis im Wegweiser).
Anschrift:
Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
mail@universalschlichtungsstelle.de
AGB und Webseiten sind ggf. entsprechend zu ändern.
Bei Nichterfüllung der Informationspflicht drohen vertrags- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Als Unternehmer gilt, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (also auch der Freiberufler).
Die Informationspflichten gelten bei Verträgen jeglichen Inhalts, sofern sie vom Kunden nicht zu Zwecken abgeschlossen werden, die überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Ausgenommen sind lediglich Verträge über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen sowie Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen (dazu näher unter Recht – Einzelne Rechtsfragen).
Jeder Unternehmer muss daher klären, welche Verbraucherschlichtungsstelle für ihn zuständig ist, und darüber entscheiden, ob er bereit ist, am dortigen Verfahren teilzunehmen.
Für die Teilnahme spricht, dass dadurch u.U.
- die Belastungen durch ein aufwändiges, langdauerndes, öffentliches Gerichtsverfahren vermieden werden können (ohne dass der Rechtsweg endgültig ausgeschlossen wird);
- durch die kompetente, neutrale, aber unverbindliche Bewertung des Streitfalls eine informierte Entscheidung über das weitere Vorgehen, auch in vergleichbaren Fällen, ermöglicht wird;
- die Reputation als fairer Vertragspartner gestärkt, die Kundenbeziehung geschont werden kann.
Allerdings treffen den Unternehmer die Kosten des Schlichtungsverfahrens (sofern die Stelle nicht von anderer Seite finanziert wird), und zwar unabhängig vom Ergebnis und auch dann, wenn sich noch ein Gerichtsverfahren anschließt. Bei alltäglichen Verbrauchergeschäften können diese Kosten den Streitwert übersteigen.
Um einerseits Schlichtungsbereitschaft zu zeigen, andererseits nicht das Risiko unverhältnismäßiger Kosten einzugehen, kann der Unternehmer ein differenziertes Beschwerdemanagement anbieten, z.B. durch Verweis auf eine vom eigenen Unternehmen oder einem Unternehmensverband getragene Ombudsstelle oder auf Einrichtungen, die zu adäquaten Konditionen spezielle Dienstleistungen wie Begutachtungen, neutrale Beratung oder Mediation anbieten. Dergleichen kommt z.B. im Bauwesen, bei der gewerblichen Wohnungsvermietung sowie in den Bereichen Behandlung, Pflege, Beratung oder Bildung in Betracht. Die Bereitschaft zum Verbraucherschlichtungsverfahren kann auch unter Bedingungen erklärt werden, z.B. nur für bestimmte Arten von Konflikten (wie etwa Vergütungs- oder Gewährleistungsstreitigkeiten) oder ab einem bestimmten Streitwert. Bedingungen und Alternativangebote können auch kombiniert werden, wie in nachstehendem Beispiel.
„Wir sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten aus unserer Vertragsbeziehung auf einvernehmliche Weise beizulegen. Bei Streitwerten über 500 € sind wir zur Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor der Verbraucherschlichtungsstelle …… bereit. In anderen Fällen können sich unsere Kunden an die Beschwerde- / Ombudsstelle …… wenden. Die Vermittlungsverfahren sind, von Missbrauchsfällen abgesehen, für den Kunden kostenfrei. Die Verjährung etwaiger Ansprüche ist während der Dauer des Verfahrens ausgeschlossen. Sollte dort keine Einigung erzielt werden, steht der Rechtsweg offen.“
Informationspflicht nach § 36 VSBG in den Fällen des § 4 Abs. 2 VSBG
Die Informationspflicht entfällt, wenn der Unternehmer ausschließlich auf den Gebieten aktiv ist, die nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 29 Abs. 2 von den Zuständigkeiten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungs- und der Universalschlichtungsstellen ausgenommen sind (nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen, Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen).
Grund: Wenn für diese Bereiche keine Verbraucherschlichtungsstelle eingerichtet werden muss (arg. § 29 Abs. 2: Schlichtungsangebot ist ausreichend, wenn alle anderen Bereiche abgedeckt sind), sollte auch keine Verpflichtung bestehen, auf eine solche zu verweisen. Werden freiwillig Schlichtungsstellen für diese Bereiche eingerichtet, kann der Unternehmer natürlich auf diese verweisen; ihn trifft lediglich keine Pflicht hierzu.
Die Ansicht, dass eine Informationspflicht gem. § 36 VSBG auch in den gem. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VSBG ausgenommenen Bereichen besteht, könnte sich zwar auf den Zweck des § 36 VSBG berufen. Der Zweck von § 36 VSBG ist laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5089, S. 74), „dem Verbraucher das Auffinden der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu erleichtern” und „Klarheit darüber zu schaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilnimmt”. Beide Zweckaspekte könnten auch dann einschlägig sein, wenn gem. § 4 Abs. 3 VSBG die Tätigkeit der Schlichtungsstelle freiwillig auf die Bereiche gem. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VSBG erstreckt wird (Auffinden erleichtert, ggf. zusätzlich Klarheit über Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers) oder wenn dies nicht der Fall ist (Klarheit ob der Unternehmer teilnimmt: dann also Klarheit, dass nicht). Allerdings würde dies bedeuten, dass auch Unternehmer, die ausschließlich auf den betr. Gebieten tätig sind (also z.B. Ärzte, Hochschulinstitute usw.) sich ständig informieren müssten, ob irgendwo eine spezielle Schlichtungsstelle gegründet wurde, die außerhalb der gesetzlichen Pflichtaufgaben Schlichtung anbietet (denn sie müssten dann ja erklären, dass sie nicht zur Teilnahme an dortigen Verfahren bereit sind oder vorsorglich eine solche Weigerung generell aussprechen). Dies dürfte nicht den Vorstellungen von Richtlinien- und Gesetzgeber entsprechen.
Zugang zur Tätigkeit des Streitmittlers (§ 6 VSBG)
In der Absicht, dem Verbraucher bestmöglichen Rechtsschutz zu gewähren, hat der Bundestag, abweichend vom Regierungsentwurf, in § 6 Abs. 2 VSBG geregelt, dass der Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen, also zwei juristische Staatsexamina abgelegt haben muss. Nur „zertifizierte Mediatoren“ mit Kenntnissen im Verbraucherrecht sollen unabhängig hiervon Streitmittler werden können. Den Status eines „zertifizierten Mediators“ zu erwerben, ist nach gegenwärtiger Rechtslage jedoch nicht möglich. Diese Bezeichnung darf nach § 5 Abs. 2 MediationsG führen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen der erst am 1.9.2017 in Kraft tretenden Verordnung nach § 6 MediationsG entspricht.
Die Regelung macht somit die Tätigkeit als Streitmittler für Nichtjuristen von einer nicht erfüllbaren Voraussetzung abhängig. Personen, die auf Grund spezieller Sachkunde (etwa im Bau-, IT- oder Kfz-Sektor) für die Lösung von Verbraucherkonflikten hervorragend geeignet wären oder als Mediatoren das Angebot der Streitbeilegungsstellen durch eine qualifizierte Vermittlungstätigkeit, etwa in Dauerbeziehungen, bereichern könnten, werden dadurch de facto an der Berufsausübung bzw. am Zugang zum Beruf des Streitmittlers gehindert.
Diese Regelung kollidiert nicht nur mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, sondern auch mit dem Gemeinschaftsrecht, denn Personen, die in einem anderen EU-Staat als Streitmittler zugelassen sind, werden von einer entsprechenden Tätigkeit in Deutschland ausgeschlossen. Sie findet auch keine Grundlage in der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, die mit dem VSBG umgesetzt werden soll. Dort werden lediglich bereichsspezifische Rechtskenntnisse verlangt (Art. 6 Abs. 1 lit. a), und nach Erwägungsgrund 36 soll von den Streitmittlern nicht gefordert werden, „dass sie für den Berufsstand der Juristen qualifiziert sind“. Desweiteren besteht ein Widerspruch zum Rechtsdienstleistungsgesetz, welches in § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Tätigkeit von Schlichtern und Schiedsrichtern auch Nichtjuristen gestattet.
6 VSBG ist auch in sich widersprüchlich, denn er verlangt einerseits eine volljuristische Ausbildung, verzichtet bei zertifizierten Mediatoren aber auf jede juristische Qualifikation – und dies, obwohl es sich bei der Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ um ein lediglich wettbewerbsrechtlich relevantes „Gütesiegel“ handelt, über dessen Verwendung der Mediator eigenverantwortlich entscheidet, nicht um die Verleihung einer berufsrechtlichen Qualifikation. Das keinerlei öffentlich-rechtlicher Kontrolle unterliegende Führen dieses Gütesiegels kann aber nicht Kriterium für eine Berufszulassung sein.
Von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestellen und VSBG
Gütestellen können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, sowohl nach § 24 VSBG als auch nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder § 15a Abs. 6 EGZPO i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sein. Bei diesen Stellen können dann auch vollstreckbare Vergleiche geschlossen werden.
Für die Gebührenregelung kommt es darauf an, in welchem Zuständigkeitsbereich die anerkannte Schlichtungsstelle tätig geworden ist. Wird sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 VSBG tätig, unterliegt sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann ein Entgelt daher vom Verbraucher nur nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 1 VSBG erheben. Kommt es nach dem Schlichtungsversuch zu einem Zivilprozess, gelten nicht § 15a Abs. 4 EGZPO bzw. § 91 Abs. 3 ZPO; § 23 VSBG geht als Spezialgesetz vor. Für die Anwaltsvergütung gilt nicht VV 2303 RVG (Greger/Unberath/Steffek D Rn. 274).
Außerhalb der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 VSBG gilt anstelle von § 23 Abs. 1 S. 1 VSBG dessen S. 2. Hier können demnach Gebühren erhoben werden. Im etwa nachfolgenden Rechtsstreit können diese von der auch durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle gem. § 15a Abs. 4 EGZPO bzw. § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten angesetzt werden; der Rechtsanwalt kann die Gebühr nach VV 2303 RVG berechnen.