EU-Richtlinie über Verbraucherstreitbeilegung geändert

23.12.2025

Das EU-Parlament hat am 16. Dezember 2025 eine Änderung der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung bei Verbraucherrechtsstreitigkeiten beschlossen. Sie verfolgt das Ziel, die Inanspruchnahme des kostenfreien Verfahrens bei den anerkannten ADR-Stellen zu fördern, indem der Zugang der Verbraucher zu diesen Stellen erleichtert und die Bereitschaft der Unternehmer gesteigert wird, sich an diesem Verfahren zu beteiligen.

Zu entsprechenden Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nunmehr in einem eigenen Artikel allgemein verpflichtet. Wie sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt, ist hierbei u.a. an Informationskampagnen und Teilnahmebescheinigungen, aber auch an finanzielle Maßnahmen gedacht wie z.B. Gebührenermäßigungen oder Kostenbefreiung für mitwirkungsbereite Unternehmer, die Erstattung der Kosten für eine bestimmte Anzahl von ADR-Verfahren oder die Einrichtung spezialisierter Streitbeilegungsstellen. Die Mitgliedstaaten sollen dabei besonderes Augenmerk auf solche Wirtschaftszweige legen, wo sich Unternehmer nur unzureichend an ADR-Verfahren beteiligen oder wiederholt zu Verbraucherbeschwerden Anlass geben. In solchen Fällen solle auch eine Teilnahmepflicht eingeführt werden.

Ausdrücklich verlangt die Richtlinie, dass Unternehmer verpflichtet werden, innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihnen eine Verbraucherbeschwerde von der ADR-Stelle zugeleitet wurde, mitzuteilen, ob sie zur Teilnahme an dem Verfahren bereit sind. Für grenzüberschreitende Streitigkeiten haben die Mitgliedstaaten ADR-Kontaktstellen einzurichten. die den Verbraucher beim Zugang zur zuständigen Streitbeilegungsstelle und im dortigen Verfahren, z.B. durch Übersetzungshilfe, unterstützen.

Die Umsetzung der neuen Richtlinie wird zahlreiche Änderungen des VSBG erfordern.

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