BAG: Vergleichsverhandlungen hindern den Verfall von Ansprüchen

26.11.2018

Bemühungen um eine außergerichtliche Streitbeilegung scheitern nicht selten an gesetzlichen oder (tarif)vertraglichen Vorschriften, wonach Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verfallen. Eine neue Entscheidung des BAG gibt Hoffnung, dass dieses Hindernis für einvernehmliche Lösungen künftig entfällt.

Während Verjährungsfristen durch Verhandlungen in ihrem Ablauf gehemmt werden (§ 203 Satz 1 BGB), gibt es für Ausschlussfristen keine entsprechende Regelung. Ein Anspruchsteller, der sich auf Verhandlungen oder ein Vermittlungsverfahren mit dem Anspruchsgegner einlässt, riskiert somit den Verlust seiner Rechte. Das BAG hat jedoch vor kurzem entschieden, dass § 203 Satz 1 BGB auf arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen analog angewendet werden kann: Solange die Parteien über den streitigen Anspruch verhandeln (also auch während eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens) kann die Frist nicht ablaufen. Nach Ende der Verhandlung läuft sie allerdings – anders als Verjährungsfristen nach § 203 Satz 2 BGB – sogleich weiter.

Die Entscheidung betrifft nur Fristenregelungen in Arbeitsverträgen. Ihre Übertragung auf andere Vertragsarten sowie auf tarifliche und gesetzliche Ausschlussfristen (z.B. die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage) wäre nur konsequent. Bis zu entsprechenden Entscheidungen muss es jedoch dabei bleiben, dass auch der schlichtungswillige Anspruchsteller vorsorglich Klage erheben muss, um beim Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen nicht leer auszugehen.

BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17