Verjährungshemmung durch Güteverfahren

10.06.2016

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. §167 ZPO kann eine Hemmung der Verjährung nicht nur durch Erhebung der Klage, sondern auch durch Einreichung eines Güteantrags bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle herbeigeführt werden. In letzter Zeit gelangen Zivilprozesse, denen ein Güteverfahren vorangegangen ist, auffallend häufig zum BGH. Grund ist offenbar, dass Tausende von Kapitalanlegern ihre Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist bei solchen Stellen geltend gemacht haben, obwohl keine ernsthafte Aussicht auf eine Schlichtung bestand. Für den BGH begründet dies allein nicht den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs. Er verneint eine verjährungshemmende Wirkung aber dann, wenn der Güteantrag

  • die formalen Anforderungen der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften, auch zur Vorlage einer Vollmacht, nicht erfüllt,
  • den verfolgten Anspruch und das konkrete Begehren nicht so genau bezeichnet, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll,
  •  der Antragsgegner dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken.

(vgl. Liste der bisher ergangenen Entscheidungen).