Personenverkehr

söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

Die söp ist für die Bereiche Bahn, Fernbus, Schiffs- und Flugverkehr als Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG anerkannt.

Website

Verfahrensordnung

Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 57, 57b – 57d LuftVG, § 37 EVO, § 6 EU-Fahrgastrechte-KraftomnibusG, § 6 EU-Fahrgastrechte-SchiffahrtG

Zuständigkeit:

Streitigkeiten aus Beförderungsverträgen mit Luftverkehrs-, Bahn-, Fernbus- und Schifffahrtsunternehmen sowie im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Tram, U-Bahn), sofern der Unternehmer Mitglied des söp-Fördervereins ist. Ist dies nicht der Fall, kann im Bereich Luftverkehr die Schlichtungsstelle beim BfJ, ansonsten die Allgemeine Schlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. angerufen werden.

Aufgrund Anerkennung durch die britische Aufsichtsbehörde für Luftfahrt kann die söp auch für Reisende schlichten, deren Flug mit einem Mitgliedsunternehmen einen räumlichen Bezug zum Vereinigten Königreich hat.

Besonderheiten:

Ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von 30.000 € überschreitet.

Der Antrag kann in Deutsch oder Englisch eingereicht werden, per Online-Formular, schriftlich, telefonisch oder auch persönlich bei der Schlichtungsstelle.

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die söp dem Beschwerdegegner erste Vorstellungen für eine Schlichtungsempfehlung mitteilen („Tendenzvorschlag“). Über Inhalt und Ergebnis der Empfehlung wird der Beschwerdeführer unterrichtet.

Kosten:

für Verbraucher keine

Unternehmer entrichten neben dem Mitgliedsbeitrag Fallpauschalen entsprechend der Beitragsordnung

Literatur:

Isermann, söp-Schlichtung – Wie funktioniert das? ReiseRecht aktuell 2016, 106 ff.

Jahresberichte

 

SNUB – Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle

Website(mit Jahresberichten)

Verfahrensordnung

Zuständigkeit:

Vertragliche Ansprüche gegen ein Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs aus einem Beförderungsvertrag oder einem Vertrag, der in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag steht, oder aus der Vermittlung oder Anbahnung eines solchen Vertrages, sofern das Unternehmen Mitglied im Verein »Nahverkehr Schlichtungsstelle Niedersachsen und Bremen« ist oder mit der Schlichtungsstelle aufgrund Einzelvereinbarung kooperiert. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Unfällen.

Verzeichnis der Mitglieder

Besonderheiten:

Der Streitwert muss zwischen 4 und 500 Euro betragen, aufgrund Einzelabsprache bis 2000 Euro.

Kosten:

für Verbraucher keine

Finanzierung durch Trägerverein (Mitgliedsbeiträge und Fallpauschalen)

 

Schlichtungsstelle Nahverkehr NRW

Website mit Verfahrensordnung und Tätigkeitsberichten

Zuständigkeit:

Streitigkeiten, die den öffentlichen Personenverkehr in Nordrhein-Westfalen betreffen

Kosten: keine (Finanzierung durch Beiträge der Vereinsmitglieder und Land NRW)

 

Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz

Website

Das Verfahren dieser behördlichen Schlichtungsstelle nach § 57a LuftVG ist geregelt in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung.

Überblick über den Ablauf

Tätigkeitsbericht

Zuständigkeit:

Beförderungsverträge mit Fluggesellschaften, die keiner anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle angeschlossen sind

Besonderheiten:

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs muss 10 € übersteigen und darf höchstens 5.000 € betragen.

Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag nach Lage der Akten.

Die Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen auch schon mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen dazu Stellung genommen hat.

Kosten:

Für den Verbraucher ist das Verfahren kostenlos.

Der Unternehmer hat eine Verfahrensgebühr (je nach Verlauf zwischen 75 und  330 €) zu entrichten, auch wenn er sich nicht am Verfahren beteiligt.